Verein // Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Rielingshäuser Tennisclub Marbach e.V., nachstehend „Verein” genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Marbach-Rielingshausen und er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports sowie der sportlichen Freizeitgestaltung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstands auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden Vergütungsordnung, treffen.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Mitglieder.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung (Aufnahmeantrag) zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Sorgeberechtigten gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Sorgeberechtigten als erteilt.
  1. Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang auf der Geschäftsstelle schriftlich abgelehnt hat. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilliger Austritt

Dieser hat zu erfolgen durch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB), die an die Geschäftsstelle des Vereins zu senden ist. Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Jahresende möglich, wobei die Austrittserklärung bis spätestens 30. November bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.

  1. Streichung von der Mitgliederliste

Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist.

Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Zahlung zum Zeitpunkt der Streichung bereits fälliger gewesener Beiträge bleibt hiervon unberührt.

  1. Ausschluss

Ein Ausschluss wird nach Anhörung des Betroffenen, bei Minderjährigen seiner Sorgeberechtigten, durch den Vorstand beschlossen.

Anträge auf einen Ausschluss sind in Textform und mit eingehender Begründung an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes darf nur erfolgen, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorhanden ist. Dazu zählen insbesondere vorsätzliche Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, vorsätzliche Verstöße des Mitgliedes gegen die Interessen des Vereins und unehrenhaftes Verhalten soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Ausschlussgründe sind anzugeben.

In der Zeit zwischen dem Eingang des Ausschlussantrages beim Vorstand und der Entscheidung über den Antrag durch den Vorstand ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

  1. Ableben des Mitglieds und
  2. die Auflösung des Vereins

Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.

 § 5 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch

Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen mitzuwirken.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 § 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinssatzung, die Ordnung des Vereins und die Beschlüsse der Organe sind für jedes Mitglied verbindlich.
  2. Bei der Benutzung von Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
  1. Bei der Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen, die im Eigentum des Vereins stehen, hat jedes Mitglied die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, um Beschädigungen der Einrichtungen und Gegenstände zu vermeiden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Pflichtarbeitsstunden

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Sie richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.

Die Hauptversammlung legt auch fest, ob und in welcher Höhe zusätzlich Aufnahmegebühren zu bezahlen sind. Ferner legt die Hauptversammlung fest, ob und in welcher Höhe die volljährigen Mitglieder zur Leistung von Pflichtarbeitsstunden verpflichtet sind und mit welchem Stundensatz diese Pflichtarbeitsstunden abgelöst werden können.

Schließlich fasst die Hauptversammlung auch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die volljährigen Mitglieder verpflichtet sind, die Bewirtschaftung des Vereinsheimes zu übernehmen und welcher Ablösebetrag zu bezahlen ist, wenn die Bewirtschaftung entgegen einer beschlossenen Verpflichtung vom Mitglied nicht übernommen wird.

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind spätestens zum Ablauf des 1. Quartals des Beitragsjahres zu entrichten. Gegen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und auch gegen die unter Ziffer 2 genannten Ablösebeträge kann nicht mit gegen den Verein gerichteten Forderungen aufgerechnet werden, es sei denn, diese Forderungen sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Für den Fall, dass aufgrund dringender finanzieller Bedürfnisse des Vereins einmalige Beiträge (z.B. Umlagen) erforderlich werden, entscheidet hierüber dem Grund und der Höhe nach ebenfalls die Hauptversammlung.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern, die in Not geraten sind, auf schriftlichen und eingehend begründeten Antrag Beiträge aller Art zu stunden, Ratenzahlungen einzuräumen oder für die Dauer der Notlage Beiträge auch teilweise oder ganz zu erlassen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen aller Art befreit.

 § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) und der Vorstand.

§ 9 Hauptversammlung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  2. Der Vorstand ist befugt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es ihm aufgrund dringender Umstände notwendig erscheint. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und des Grundes der außerordentlichen Hauptversammlung beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung von Hauptversammlungen muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Eine Übersendung der Einberufung in Textform (§ 126 b BGB) an die Mitglieder ist zulässig.
  1. Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
  2. a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  3. b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  4. c) Entlastung des Vorstandes,
  5. d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  6. e) Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von Aufnahmegebühren und von Ablösebeträgen für Pflichtarbeitsstunden und die Bewirtschaftung des Vereinsheimes,
  7. f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  8. g) Beratung und Beschlussfassung über außerordentliche Vorhaben wie z.B. den Erwerb oder die Veräußerung von Liegenschaften,
  9. h) Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen auf Änderung der Satzung,
  10. i) Ernennung von ihren Mitgliedern und ihren Vorsitzenden,
  11. j) Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  12. k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen und Anträge, die vom Vorstand wegen ihrer für den Verein besonderen Bedeutung auf die Tagesordnung gebracht werden.
  1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung fristgemäß erfolgt ist.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Hat die Hauptversammlung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen, so ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn dies aus dem Kreis der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern beantragt wird. Ansonsten ist offen abzustimmen bzw. zu wählen.

 § 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

- dem ersten Vorsitzenden,

- dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

- dem Schriftführer,

- dem Kassierer,

- dem Sportwart,

- dem Jugendwart,

- dem technischen Leiter,

- dem Verwaltungsleiter der Tennishalle und

- einem Vertreter des Wirtschaftsausschusses.

Vertreten wird der Verein allerdings in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten

durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gemeinsam.

Diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

Dem Vorstand obliegt im besonderen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Überwachung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Vereins. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  1. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Im besonderen obliegen ihm die Leitung und die Koordinierung der Arbeit des Vorstandes und die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlungen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer im Einvernehmen mit dem 1. Vorstand zu unterzeichnen ist.

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so wird es durch Zuwahl in der nächsten Hauptversammlung ersetzt. Das betreffende Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist unverzüglich durch den zweiten Vorsitzenden und bei dessen Wegfall durch jedes andere Vorstandsmitglied eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen ersten Vorsitzenden zu wählen hat.

 § 11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 § 12 Sitzungsniederschrift

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Diese Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes.

 § 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Satzungsbestimmungen aus irgendwelchen Gründen rechtswidrig oder nichtig sein oder dies werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen und den Bestand der Satzung keinen Einfluss.

 § 15 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die ursprüngliche Satzung des Vereins vom 04.08.1980, geändert in den Jahren 1984,1985 und 1995, vollständig.